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| WYM Geänderter Umsatzsteuersatz zum 01.01.2007 |
| Sonntag, den 05. November 2006 um 20:16 Uhr | |||
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Im Zusammenhang mit der USt-Erhöhung zum Jahreswechsel 2006/2007 ergeben sich einige Fragen im Zusammenhang mit unserer Software.
Wir wollen daher einige Punkte erläutern, die sich durch die Steuererhöhung in der täglichen Praxis ergeben. Alle Ausführungen beziehen sich auf den Master-Stand 01/2007 (Ihren Master-Stand sehen Sie nach der Anmeldung am System im Startbild).
Auftragsverwaltung Gemäß den Bestimmungen des UStG gilt der Tag der Leistungserbringung bzw. Lieferung für die Feststellung des USt-Satzes, nicht der Tag der Rechnungslegung. Beispiel: Die Lieferung erfolgt am 29.12.2006, die Rechnung wird am 3.Januar 2007 erstellt. Der USt-Satz auf dieser Rechnung beträgt daher weiterhin 16% Wird noch in 2006 eine Leistung fakturiert, die erst im Jahr 2007 erbracht wird und daher den neuen USt-Satz von 19% erhalten soll, muss dies dem System bekannt gegeben werden. In diesem Fall setzen Sie bei der Auftragserfassung im einfachsten Fall einen Liefer-Fixtermin mit Datum in 2007. Das gleiche gilt im Prinzip auch für Angebote und Auftragsbestätigungen, die in 2006 erstellt werden, deren Lieferung und Leistung aber in 2007 liegen werden. Auch hier kann durch Angabe eines Liefer-Fixtermines in 2007 der neue Steuersatz erzwungen werden. Für Sammelrechnungen gilt ein allgemeines Verbot der "Vermischung" von unterschiedlichen Steuersätzen. Hat ein Kunde sowohl Lieferscheine mit altem als auch mit neuem Steuersatz, können diese nicht gemeinsam abgerechnet werden. Es werden hier zwei Rechnungen vom System erstellt, wobei die Lieferscheine mit gleichem Steuersatz zusammengefasst werden. Bei der manuellen Erstellung von Sammelrechnungen sehen Sie nun in der rechten Spalte der Auswahlliste den Steuersatz des Lieferscheines. Eine gleichzeitige Freigabe von Belegen mit unterschiedlichen Steuersätzen ist nicht möglich und wird vom System abgelehnt. Für das Druckprogramm für alle Belege gilt allgemein folgende Logik, den Steuersatz zu ermitteln:
Darüber hinaus gibt es noch zwei Sonderfälle:
Für alle Programm-Versionen vor dem Master-Stand 01/2007 gilt eine abweichende Regel. Hier bestimmte das Auftragsdatum den MWSt-Satz. Bei dieser vereinfachten Logik trat allerdings das Problem auf, das das Auftragsdatum gleichzeitig auch als Stichtag zur Preisermittlung gilt, so dass eventuell neue Preise angewendet werden. Ab dem aktuellen Master-Stand 01/2007 hat das Auftragsdatum nur noch Einfluss auf die Preisermittlung. Hinweis: Am ersten Arbeitstag im neuen Jahr muss noch der USt-Satz im Firmenstamm geändert werden. Hierzu müssen Sie im Firmenstamm der Auftragsverwaltung auf Seite 7 des Dialoges das Feld "MWSt-Satz #1" auf 19% ändern. Diese Angabe hat zwar keine Auswirkung auf die Rechnungslegung. In der Preisschnellauskunft kann aber für Endverbraucher der Preis einschl. MWSt angezeigt werden - hierfür benötigen Sie die Angabe im Firmenstamm. Finanzbuchhaltung Bei allen manuell erfassten Belegen in der FiBu bleibt es bei der bekannten Regel, dass das MWSt-Datum den Steuersatz bestimmt. Das MWSt-Datum wird stets aus dem Belegdatum übernommen und bei der Eingabe der Daten übersprungen. Müssen Sie im Einzelfall ein abweichendes Steuerdatum eintragen, gehen Sie wie folgt vor:
Es ist nicht nötig, neue Steuerkonten, Erlöskonten oder ähnliches einzurichten. Wie schon in der Vergangenheit, führt das System intern Unterkonten für die verschiedenen Steuersätze, so dass für Sie keine weiteren Arbeiten anfallen. WYM Telemodul Das WYM Telemodul zur Datenübermittlung an die Finanzbuchhaltung wird an die neuen Formulare und Kennziffern angepasst. Nach Fertigstellung kann die neue Version automatisch per Internet - Download bezogen werden. Sie werden -wie gewohnt- beim nächsten Programmstart über das Vorliegen einer neuen Version informiert.
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